August 27th, 2008
Kann ein Wasserflugzeug oder ein Bodeneffektfahrzeug keine Lichter oder Signalkörper führen, deren Eigenschaften oder Anordnung den Regeln dieses Teils entsprechen, so muss es Lichter und Signalkörper führen, deren Eigenschaften und Anordnung diesen so weit wie möglich vergleichbar sind.

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August 27th, 2008
- Ein Fahrzeug vor Anker muss dort, wo sie am besten gesehen werden können, führen
- im vorderen Teil ein weißes Rundumlicht oder einen Ball;
- an oder nahe dem Heck ein weißes Rundumlicht niedriger als das Licht nach Ziffer i.
- Ein Fahrzeug vor Anker von weniger als 50 Meter Länge darf an Stelle der unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter ein weißes Rundumlicht dort führen, wo es am besten gesehen werden kann.
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August 27th, 2008
- Ein Fahrzeug im Lotsdienst muss führen
- an oder nahe dem Masttopp zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere weiß und das untere rot;
- in Fahrt zusätzlich Seitenlichter und ein Hecklicht;
- vor Anker zusätzlich zu den unter Ziffer i vorgeschriebenen Lichtern das Licht oder die Lichter oder den Signalkörper, die in Regel 30 für Fahrzeuge vor Anker vorgeschrieben sind.
- Ein Lotsenfahrzeug, das nicht im Lotsdienst ist, muss die für ein Fahrzeug seiner Länge vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper führen.

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August 27th, 2008
Ein Tiefang behindertes Fahrzeug darf zusätzlich zu den in Regel 23 für Maschinenfahrzeuge vorgeschriebenen Lichtern drei rote Rundumlichter senkrecht übereinander oder einen Zylinder dort führen, wo sie am besten gesehen werden können.

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August 27th, 2008
- Ein manövrierunfähiges Fahrzeug muss führen
- zwei rote Rundumlichter senkrecht übereinander dort, wo sie am besten gesehen werden können;
- zwei Bälle oder ähnliche Signalkörper senkrecht übereinander dort, wo sie am besten gesehen werden können;
- bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den unter diesem Buchstaben vorgeschriebenen Lichtern Seitenlichter und ein Hecklicht.
- Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrzeug beim Minenräumen, muss führen Read the rest of this entry »

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August 27th, 2008
- Ein fischendes Fahrzeug in Fahrt oder vor Anker darf nur die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper führen.Ein fischender Trawler, das heißt ein Fahrzeug, das ein Schleppnetz oder ein anderes Fanggerät durchs Wasser schleppt, muss führen
- zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere grün und das untere weiß, oder ein Stundenglas;
- ein Topplicht achterlicher und höher als das grüne Rundumlicht; ein Fahrzeug von weniger als 50 Meter Länge kann ein solches Licht führen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet;
- bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den unter diesem Buchstaben vorgeschriebenen Lichtern Seitenlichter und ein Hecklicht.
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August 27th, 2008
- Ein Segelfahrzeug in Fahrt muss führen
- Seitenlichter;
- ein Hecklicht.
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August 27th, 2008
- Ein schleppendes Maschinenfahrzeug muss führen
- an Stelle des in Regel 23 Buchstabe a Ziffer i oder ii vorgeschriebenen Lichtes zwei Topplichter senkrecht übereinander. Wenn der Schleppzug vom Heck des schleppenden Fahrzeugs bis zum Ende des Anhangs länger als 200 Meter ist, drei solche Lichter senkrecht übereinander;
- Seitenlichter;
- ein Hecklicht;
- ein Schlepplicht senkrecht über dem Hecklicht;
- wenn der Schleppzug länger als 200 Meter ist, einen Rhombus förmigen Signalkörper dort, wo er am besten gesehen werden kann.
- Sind ein schiebendes und ein geschobenes Fahrzeug zu einer zusammengesetzten Einheit starr miteinander verbunden, so gelten sie als ein Maschinenfahrzeug und müssen die in Regel 23 vorgeschriebenen Lichter führen.
- Ein schiebendes oder längsseits schleppendes Maschinenfahrzeug muss, ausgenommen im Fall einer zusammengesetzten Einheit, führen
- an Stelle des in Regel 23 Buchstabe a Ziffer i oder ii vorgeschriebenen Lichtes zwei Topplichter senkrecht übereinander;
- Seitenlichter;
- ein Hecklicht.
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August 27th, 2008
- Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt muss führen
- ein Topplicht vorn;
- ein zweites Topplicht achterlicher und höher als das vordere; ein Fahrzeug von weniger als 50 Meter Länge kann ein solches Licht führen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet;
- Seitenlichter;
- ein Hecklicht.
- Ein Luftkissenfahrzeug, das im nicht Wasser verdrängenden Zustand navigiert, muss außer den unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichtern ein gelbes Rundumlicht als Funkellicht führen.
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August 27th, 2008
Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen die in Abschnitt 8 der Anlage I angegebenen Lichtstärken haben, so dass folgende Mindesttragweiten erreicht werden:
- Auf Fahrzeugen von 50 und mehr Metern Länge
- Topplicht, 6 Seemeilen;
- Seitenlicht, 3 Seemeilen;
- Hecklicht, 3 Seemeilen;
- Schlepplicht, 3 Seemeilen;
- weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 3 Seemeilen.
- Auf Fahrzeugen von 12 und mehr, jedoch weniger als 50 Meter Länge
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