Soweit sich aus dem Zusammenhang nicht etwas anderes ergibt, gilt für diese Regeln folgendes:
- Der Ausdruck “Fahrzeug” bezeichnet alle Wasserfahrzeuge einschließlich nicht Wasser verdrängender Fahrzeuge, Bodeneffektfahrzeuge und Wasserflugzeuge, die als Beförderungsmittel auf dem Wasser verwendet werden oder verwendet werden können.
- Der Ausdruck “Maschinenfahrzeug” bezeichnet ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb.
- Der Ausdruck “Segelfahrzeug” bezeichnet ein Fahrzeug unter Segel, dessen Maschinenantrieb, falls vorhanden, nicht benutzt wird.
- Der Ausdruck “fischendes Fahrzeug” bezeichnet ein Fahrzeug, das mit Netzen, Leinen, Schleppnetzen oder anderen Fanggeräten fischt, welche die Manövrierfähigkeit einschränken, jedoch nicht ein Fahrzeug, das mit Schleppangeln oder anderen Fanggeräten fischt, welche die Manövrierfähigkeit nicht einschränken.
- Der Ausdruck “Wasserflugzeug” bezeichnet ein zum Manövrieren auf dem Wasser eingerichtetes Luftfahrzeug.
- Der Ausdruck “manövrierunfähiges Fahrzeug” bezeichnet ein Fahrzeug, das wegen außergewöhnlicher Umstände nicht so manövrieren kann, wie es diese Regeln vorschreiben, und daher einem anderen Fahrzeug nicht ausweichen kann.
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