Wednesday, August 27th, 2008
- Ein Fahrzeug vor Anker muss dort, wo sie am besten gesehen werden können, führen
- im vorderen Teil ein weißes Rundumlicht oder einen Ball;
- an oder nahe dem Heck ein weißes Rundumlicht niedriger als das Licht nach Ziffer i.
- Ein Fahrzeug vor Anker von weniger als 50 Meter Länge darf an Stelle der unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter ein weißes Rundumlicht dort führen, wo es am besten gesehen werden kann.
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Wednesday, August 27th, 2008
- Ein manövrierunfähiges Fahrzeug muss führen
- zwei rote Rundumlichter senkrecht übereinander dort, wo sie am besten gesehen werden können;
- zwei Bälle oder ähnliche Signalkörper senkrecht übereinander dort, wo sie am besten gesehen werden können;
- bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den unter diesem Buchstaben vorgeschriebenen Lichtern Seitenlichter und ein Hecklicht.
- Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrzeug beim Minenräumen, muss führen Read the rest of this entry »

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Wednesday, August 27th, 2008
- Ein fischendes Fahrzeug in Fahrt oder vor Anker darf nur die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper führen.Ein fischender Trawler, das heißt ein Fahrzeug, das ein Schleppnetz oder ein anderes Fanggerät durchs Wasser schleppt, muss führen
- zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere grün und das untere weiß, oder ein Stundenglas;
- ein Topplicht achterlicher und höher als das grüne Rundumlicht; ein Fahrzeug von weniger als 50 Meter Länge kann ein solches Licht führen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet;
- bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den unter diesem Buchstaben vorgeschriebenen Lichtern Seitenlichter und ein Hecklicht.
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Wednesday, August 27th, 2008
- Ein Segelfahrzeug in Fahrt muss führen
- Seitenlichter;
- ein Hecklicht.
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Wednesday, August 27th, 2008
Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen die in Abschnitt 8 der Anlage I angegebenen Lichtstärken haben, so dass folgende Mindesttragweiten erreicht werden:
- Auf Fahrzeugen von 50 und mehr Metern Länge
- Topplicht, 6 Seemeilen;
- Seitenlicht, 3 Seemeilen;
- Hecklicht, 3 Seemeilen;
- Schlepplicht, 3 Seemeilen;
- weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 3 Seemeilen.
- Auf Fahrzeugen von 12 und mehr, jedoch weniger als 50 Meter Länge
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Wednesday, August 27th, 2008
- “Topplicht”
bedeutet ein weißes Licht über der Längsachse des Fahrzeugs, das unbehindert über einen Horizontbogen von 225 Grad scheint, und zwar von recht voraus bis 22,5 Grad achterlicher als querab nach jeder Seite.
- “Seitenlichter”
bedeutet ein grünes Licht an der Steuerbordseite und ein rotes Licht an der Backbordseite, die jeweils unbehindert über einen Horizontbogen von 112,5 Grad scheinen, und zwar nach der betreffenden Seite von recht voraus bis 22,5 Grad achterlicher als querab. Auf einem Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge dürfen die Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne über der Längsachse geführt werden.
- “Hecklicht” Read the rest of this entry »

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Wednesday, August 27th, 2008
- Ungeachtet der Regeln des Teiles B Abschnitte I und II muss jedes Fahrzeug beim Überholen dem anderen ausweichen.
- Ein Fahrzeug gilt als überholendes Fahrzeug, wenn es sich einem anderen aus einer Richtung von mehr als 22,5 Grad achterlicher als querab nähert und daher gegenüber dem zu überholenden Fahrzeug so steht, dass es bei Nacht nur dessen Hecklicht, aber keines der Seitenlichter sehen könnte.
- Kann ein Fahrzeug nicht sicher erkennen, ob es ein anderes überholt, so muss es dies annehmen und entsprechend handeln.
- Durch eine spätere Änderung der Peilung wird das überholende Fahrzeug weder zu einem kreuzenden im Sinne dieser Regeln noch wird es von der Verpflichtung entbunden, dem anderen Fahrzeug auszuweichen, bis es dieses klar passiert hat.

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